Lenkerendenblinker

  • Hab die letzet Zeit gebastelt. Breiterer Lenker, Stahlflex und so was alles. Vielleichthat ja einer Erfahrung mit Lenkerendenblinkern!


    Mir geht es vor allem um die Eintragung und das Weglassen der normalen Blinker vorne. Weiß einer da die notwendigen Abstände, Maße und sonstige Bestimmungen?
    Wenn nicht muss ich mal ganz stumpf beim TÜV fragen.
    Gruß,
    Batman

    Geht nicht, gibts nicht!!

  • Blinker
    Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene
    bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten
    mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.
    Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
    Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein
    quelle: http://www.mopedseiten.info/moped/recht.htm
    einfach googlen, das nennt sich hier internet... :D ... da findest du alles ...
    auch als grobmotoriker, wie ich
    gruss
    mikka

    Mikka

  • also batman,
    du kannst die lenkerändenblinker (z.b. kellermann)ganz einfach OHNE TÜV anmontieren, die haben eine eg-erlaubnis.
    Nur ohne hinten blinken ist ohne sondereintragung nich, vorne ohne geht damit.
    btw, hab noch einen satz neue kellermänner in chrom für hinten...aber die will hier glaub keiner, hab sie schon mehrfach hier inseriert...undankbares volk
    :mad:

  • ...und vielleicht sollte auch ich mal einen deutschkurs inkl. legasdinges belegen :eek:
    wer fehler findet kann sie mir zurückgeben :D

  • blinker hinten kriegste nicht ausgetragen, es sei denn deine kiste ist vor baujahr...swowiso..
    das hab ich noch im netz gegooglt
    Nach §54StVZO ist die Anbringung von hinteren Blinkern an beweglichen Fahrzeugteilen nur an Fahrzeugen bis EZ 31.12.1986 erlaubt!
    und
    aus Lichttechnische Einrichtungen


    an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (vom TÜV, Dekra usw.)
    2.4 Fahrtrichtungsanzeiger


    (Fundstelle: 93/92/EWG; ECE-R53; StVZO § 54)


    Vorhandensein: vorgeschrieben; nach StVZO ab EZ 01.01.1962


    Bezeichnung:


    (Kategorie)


    vorn -> 1, 1a, 1b, 11


    hinten -> 2a, 2b, 12


    Anzahl: Nicht reglementiert (StVZO)


    Vier; ( zwei vorn, zwei hinten;EWG)


    in der Breite


    (Mindestwerte):


    ? nach EG-Rili: zueinander vorn 240 mm und hinten 180 mm


    ? nach StVZO: zueinander vorn 340 mm und hinten 240 mm;


    Blinkleuchten an den Lenkerenden ("Ochsenaugen")


    zueinander 560 mm


    --> Siehe dazu Hinweise unter Sonstiges


    in der Höhe: 350...1200 mm


    Einschaltkontrolle: ? nach EG-Rili vorgeschrieben; optisch oder


    akustisch oder beides;


    ? nach StVZO zulässig


    Sonstiges:


    "Ochsenaugen" (Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden)


    Gemäß § 54 Abs. 1a StVZO dürfen die nach hinten wirkenden


    Fahrtrichtungsanzeiger (FRA) nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein. Dieser Grundsatz gilt für Fz ab EZ 01.01.1987. In Bezug auf die Ochsenaugen bedeutet dies, daß Krafträder mit EZ vor dem 01.01.1987 vorschriftsmäßig sind, wenn sie allein mit solchen FRA ausgerüstet sind.


    Krafträder mit EZ ab dem 01.01.1987 müssen neben den nach vorn wirkenden FRA über fest stehende, nach hinten wirkende FRAverfügen. Damit wurde StVZO durch Einfügen des Absatz 1a im § 54 StVZO diesbezüglich der Forderung der ECE-R53 (Anbau Beleuchtungseinrichtungen Krad) angeglichen. Im übrigen besteht damit auch Übereinstimmung mit der EG-Rili 93/92/EWG (Anbau Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Krad).


    Hinweis: Bezüglich der Anbringung dieser Einrichtungen bestehen bei den TP'en und ÜO'en unterschiedliche Auffassungen bei der Interpretation der Rechtsvorschrift des § 54 StVZO Abs. 1a i.V.m. der Rili zur Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern.
    :D mikka :D

    Mikka

  • servus batman
    hatte vorne Lenkerendblinker von Kellermann und hinten die kleinen LED-Kellermänner (ich glaub, das waren die micro 1000 LED)
    diese Kellermänner sind TÜV-Eintragungs-FREI, weil sie ein sogenanntes ECE-Prüfzeichen haben: Economic Commission for Europe (ECE) - das ist das E im Kreis.
    Vom TÜV-SUED hatte ich folgende Informationen über die Abstände:


    1.) die Blinkerfläche muss komplett zu sehen sein


    2.) die Blinker hinten müssen einen Abstand von mind. 120mm zur Fahrzeugmitte haben
    Du musst vorne UND hinten Blinker anbringen - nur vorne geht nicht - erst bei Baujahr 1986 und kleiner.
    Und wenn du dich an WuW wendest - der kann dir ein Blinkerrelais empfehlen, damit die Dinger nicht zu schnell blinken.

    [Bearbeitet von Druide am Dienstag, September 13, 2005 @ 07:26]

  • @ alle
    Genauer gings wahrscheinlich nicht. Vielen Dank. Mit dem EG-Zeichen ist das ganze ein Klacks.
    @ Mikka
    Hast schon recht, aber wenn jeder immer alles Googeln würde könnte man sich ne Menge Topics sparen. Macht doch so viel mehr Spass, oder!!??
    Gruß,


    Batman :P

    Geht nicht, gibts nicht!!

  • mit Kellermann kannst nichts falsch machen.


    ob Mini oder Lenkerenden - hat alles Tüv :D