neue Fahrzeugpapiere Teil1und 2

  • Hallo,
    da ich in ca 3 Wochen das Bundesland wechsele(von Sachsen nach Sachsen-Anhalt) bekomme ich ja diese neuen Fahrzeugpapiere ich weis auch schon das ich mir den alten Brief zur sicherheit zurückgeben lassen werde.
    Aber meine Frage ist wie ist das mit den ganzen Eintragungen meiner Rastenanlage,Lenker,Heckumbau,Stahlflexleitung usw?
    Was passiert damit wird das auch vermerkt oder muß man dann wieder das Abnahmeprodukoll vom TÜV dabeihaben?
    Wer hat von Euch schon diese neuen Papiere und Umbauten eintragen lassen?


    Danke schon mal für die Infos.

    Gruß der Eisen-Mike mit 2 x SC54 Naked.



    Deutschland Du schlachtest die Kuh die Du melken willst !!!

  • Hi Mike,
    wird nicht eingetragen,
    mach Dir ne Kopie vom alten Schein und hab sie immer dabei.

  • Hallo,
    stellt sich mir die Frage wofür es dann noch Teilegutachten gibt wenn man sie nicht eintragen lassen kann?

    Gruß der Eisen-Mike mit 2 x SC54 Naked.



    Deutschland Du schlachtest die Kuh die Du melken willst !!!

    Einmal editiert, zuletzt von Eisen-Mike ()

  • Also ich habe auch neue Papiere - die alten Eintragungen (Lenker, Stahlflex..) wurden 1:1 übernommen ohne dass ich da nachfragen oder betteln musste.
    Sowohl im neuen "Brief" als auch im "Schein" (heisst jetzt wohl Zulassung I und II oder so..) Also, problemlos wie vorher auch.

    2005-2023 : Lieber mit ner alten Zündapp zum Baggersee, als mit ner neuen Honda zur Arbeit

    Vorbei. Ab 03/2023 nur noch Baggersee, egal mit was.... 8)

  • Bei meiner Anmeldung (von vor 2 Wochen) hat man mir genau das gesagt, was ich oben geschrieben habe.


    Im alten Schein der XJR stehen nämlich auch ein paar Sachen drin, die im neuen nicht mehr übernommen wurden ...


    Scheiß Bürokraten. X(

  • Hi Mike


    ist je nach Zulassungsstelle unterschiedlich, machen die, glaube ich "tagesfromabhängig" :D


    regulär höflich fragen, wenn das nicht hilft, kannst du ja immer noch rumbrüllen


    1. wenn es eine Frau am Schalter ist:


    - sei charmant, nett etc, also so wie immer :D


    2. wenn es ein Mann am Schalter ist:


    - verwickele ihn in ein Gespräch über Technik



    :D :D :D

  • Mike und @ll


    Vieles (wie z.B. die alternativen Reifenpaarungen) werden in die neuen Dokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I + II) nicht mehr eingetragen. Änderungen am Fahrzeug sehr wohl.


    Dafür gibt auch jetzt noch ein Feld (25) im Teil II (früher Zeile (33) im alten Brief). Da werden diese Informationen auch jetzt noch eingetragen. In Teil I kann es da schon mal knapp werden, (wie bei mir), dafür gibt es dann extra Blätter die angeheftet werden. (hab ich jedenfalls so).


    Also alles halb so wild, gelle?


    Gruß n.e.Ralf

    BIG ONE-Herz-Chirurg
    [size=7]dieser Avatar wurde aufgrund außergewöhnlicher Leistungen verliehen und ist nicht übertragbar[/size]

  • In den "neuen Papieren", eben den Zulassungsbescheinigungen, werden grundsätzlich ALLE zusätzlichen Eintragungen übernommen.
    Sollte das nicht der Fall sein - reklamieren!
    Für die Eintragungen (manche sind oder waren ja vorgeschrieben) hat man ja schließlich Gebühren gezahlt.
    Wegen der Reifen: Wenn in den "alten Papieren" mehrere eingetragen waren...Kopie des Fz-Scheines mitführen, ist bei einer Kontrolle immer noch einfacher als warten, bis die Leitstelle es aus der Datenbank gesucht hat. :evil:

    Es geht immer weiter-wie schnell, bestimmst Du selbst (von mir)

  • Zitat

    Original von Wuchtbrumme
    In den "neuen Papieren", eben den Zulassungsbescheinigungen, werden grundsätzlich ALLE zusätzlichen Eintragungen übernommen.
    Sollte das nicht der Fall sein - reklamieren!
    Für die Eintragungen (manche sind oder waren ja vorgeschrieben) hat man ja schließlich Gebühren gezahlt.
    Wegen der Reifen: Wenn in den "alten Papieren" mehrere eingetragen waren...Kopie des Fz-Scheines mitführen, ist bei einer Kontrolle immer noch einfacher als warten, bis die Leitstelle es aus der Datenbank gesucht hat. :evil:


    Was würden wir nur ohne Ihn tun????
    Oder wie seht ihr das Jungs unn Mädels

    Dieser Post wurde extrem umweltfreundlich, aus wiederverwerteten Buchstaben von gelöschten E-Mails geschrieben und ist digital voll abbaubar

  • ...übrigends: Bei unserer Zulassungsstelle wird man höflich auf diese Sachverhalte hingewiesen.
    ...Es gibt doch noch nette Beamte/innen bzw. Angestellte.


    Das so etwas nicht überall üblich ist, verstehe ich zwar nicht, doch man(n) sollte da mal auf die "Serviceleistungen", die ja auch bezahlt werden, dezent hinweisen.... 8o

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  • Tja Bodo mit "reklamieren" und "dezent hinweisen" kommst Du in unserem Landkeis leider nicht weiter ... keine Chance.
    Ich hab mich damit abgefunden eine Kopie das alten Scheins mitzunehmen.

  • Hallo,
    na gut da danke ich Euch schon mal für die Infos.
    Und dann werde ich mein Glück veruchen alles eingetragen zu bekommen.
    dann gebe ich bescheid wie es in sachen-Anhalt gehandhabt wird.

    Gruß der Eisen-Mike mit 2 x SC54 Naked.



    Deutschland Du schlachtest die Kuh die Du melken willst !!!

  • Nach Einführung der neuen Zulassungsbescheinigungen müssen die Eintragungen nicht, sie können übernommen werden.
    Eine Verpflichtung besteht seitens der Zulassungsstelle nicht.
    Neu ist, daß die Beweisführung über die Rechtmäßigkeit nicht mehr beim Verkehrsteilnehmer liegt. Als Fahrzeugführer muß man dem kontrollierenden Beamten also nicht mehr nachweisen, daß Umbauten zulässig sind. Der Beamte muß seinerseits nachweisen, daß der Umbau unzulässig ist.
    Ich fand es früher besser, als alles eingetragen wurde. War für beide Seiten angenehmer. Die jetzige Regelung finde ich unausgereift. Aber Europa hat entschieden...



    vdB

  • Ich glaube an vielen Zulassungsstellen läuft etwas falsch, denn der § 27 StVZO schreibt klare Sachen vor:


    StVZO Straßenverkehrs-Zulassungsordnung Rechtsstand: 1.6.2006


    § 27 [1] Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung
    (1) 1Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. 2Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. 3Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. 4Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. 5Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.


    (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden: 1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,


    2. Änderungen der Fahrzeugklasse,


    3. Änderung von Hubraum oder Nennleistung,


    4. Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,


    5. Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,


    6. Änderung der zulässigen Achslasten der Gesamtmasse, der Stützlast oder Anhängelast,


    7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,


    8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,


    9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,


    10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern,


    11. wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist.



    Und hier noch ein Auszug aus dem Leitfaden des KBA zur Umschreibung in neue Fahrzeugdokument


    Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II



    Stand: 10.05.2005
    1. Allgemeine Ausführungen


    In den Fällen, in denen das Kraftfahrt-Bundesamt Typdaten erstellt hat, bilden diese die Grundlage für die Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Die Ermittlung des für ein Fahrzeug zutreffenden Datensatzes in den Typdaten erfolgt mit Suchbegriffen. Hierbei kann die Eingabe entweder mit der Kombination aus den Schlüsselnummern Herstel-ler/Typ/Variante/Version bzw. Hersteller/Typ/Ausführung oder alternativ mit den hierzu beste-henden Klartextbezeichnungen oder aber mit der Typgenehmigungsnummer in Verbindung mit dem Datum der Erteilung der Genehmigung erfolgen. Diese Verfahrensweise gilt auch in den Fällen, in denen auf dem CoC die für den Datenzugriff notwendigen Angaben enthalten sind. Die Zugriffe haben die Anwender in eigener Zuständigkeit zu realisieren


    Soweit Typdaten nicht bestehen, sind die Daten von den Zulassungsbehörden aus den vorge-legten Unterlagen herauszuarbeiten, z. B. aus


    - der Übereinstimmungsbescheinigung - CoC -,
    - der vom Fahrzeughersteller ausgefertigten Datenbestätigung - Muster 2 d (§ 24 StVZO) -,
    - dem durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr er-stellten Gutachten - EBE-Gutachten - (§ 21 StVZO),
    - dem bisherigen Fahrzeugbrief (ggf. dem Fahrzeugschein),
    - der/den Zulassungsbescheinigung/en aus einem anderen Mitgliedstaat,


    und in die Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II zu übernehmen.
    Soweit in der Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II neue Datenfelder vorgesehen sind, ist die nachträgliche Ermittlung der Daten nicht vorgesehen. Die entsprechenden Felder in der Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II sind mit einem Strich ( - ) zu sperren. Ansonsten sind die Daten aus den bisherigen Fahrzeugpapieren in die entsprechenden neuen Datenfelder der Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II zu übertragen und ggf. umzu-setzen. Das “Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern” ist zu beachten. Die im bisherigen Fahrzeugbrief unter Ziffer 33 eingetragenen Bemerkungen und Ausnahmen sind zu beachten und ggf. in die entsprechenden Felder bzw. in das Feld (22) der Zulassungsbescheinigung Teil I zu übernehmen.
    Folgende Daten, die in den bisherigen Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein und -brief) enthal-ten sind, entfallen:


    Ziffer 9 Nutz- oder Aufliegelast kg (Anmerkung: die Aufliegelast ist neu in Feld
    (13) “Stützlast” einzutragen)
    Ziffer 11 Liegeplätze
    Ziffer 17 Räder und/oder Gleisketten
    Ziffer 22-23 “oder” Größenbezeichnung der Bereifung
    Ziffer 24-25 Überdruck am Bremsanschluss (Einleitungsbremse, Zweileitungsbremse)


    Folgende Daten, für die in den bisherigen Fahrzeugpapieren gesonderte Felder enthalten wa-ren, sind in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) in das Feld (22) “Bemerkun-gen und Ausnahmen” zu übertragen:


    Ziffer 26 Anhängekupplung, Form und Größe
    Ziffer 27 Anhängekupplung, Prüfzeichen
    Feld (15.1): Bereifung – Achse 1
    Feld (15.2): Bereifung – Achse 2
    Feld (15.3): Bereifung – Achse 3


    Es ist die Größenbezeichnung der Bereifung einschließlich Load- und Speedindex anzugeben (z. B. 215/55R16 93V). Bei Fahrzeugen mit mehr als drei Achsen sind die weiteren Angaben je Achse in das Feld (22) “Bemerkungen und Ausnahmen” einzutragen.
    Die Angaben sind aus dem CoC oder der Datenbestätigung bzw. dem EBE-Gutachten zu über-nehmen.


    Aus dem bisherigen Fahrzeugbrief ist die Angabe aus dem Feld “Größenbezeichnung der Berei-fung” zu entnehmen, und zwar:


    Achse 1: aus Ziffer 20 (vorn) oder wenn Ziffer 20 (vorn) keine Angabe enthält aus Ziffer 21 (mitten und hinten)


    Achse 2 aus Ziffer 21 (mitten und hinten) oder wenn Ziffer 20 (vorn) keine Angabe enthält und die Anzahl der Achsen = 02 ist, ist die Angabe aus Ziffer 21 (mitten und hinten) zu wiederholen


    Achse 3 aus Ziffer 21 (mitten und hinten) sofern die Anzahl der Achsen = 03 ist, ist der Wert aus Ziffer 21 (mitten und hinten) zu wiederholen bzw. aus Ziffer 33 “Bemerkungen und Ausnahmen” zu übernehmen, wenn hier abweichend für diese Achse eine Ab-weichung von Ziffer 21 eingetragen ist


    Soweit Angaben für die Felder Achse 2 und/oder Achse 3 nicht bestehen (einachsige oder zwei-achsige Fahrzeuge) ist in die entsprechenden “Leerfelder” ein Strich ( - ) einzutragen.


    Bei Krafträdern ist ggf. die Reifenkombinationsbindung aus Ziffer 33 für die in Feld (15.1) und (15.2) übernommenen Bereifungen in das Feld (22) zu übertragen.
    Feld (22): Bemerkungen und Ausnahmen


    Es sind die Angaben aus dem CoC bzw. der Datenbestätigung oder dem EBE-Gutachten oder dem bisherigen Fahrzeugbrief zu übernehmen. Die Übernahme beschränkt sich grundsätzlich auf solche Daten, die für die Zulassungsbescheinigung Teil I relevant sind sowie auf Ausnahmen und Auflagen. Zu beachten ist, dass die für den bisherigen Fahrzeugbrief geltenden Ziffern auf die neuen Feldbezeichnungen geändert werden müssen.


    Nicht zu übernehmen sind die Angaben aus Ziff. 33, die für die Zulassungsbescheinigung entfallen sind, und zwar:
    · zu Ziffer 9 Nutzlast- oder Aufliegelast kg, wobei lediglich die Angabe über die Nutzlast entfällt, jedoch Angaben zur Aufliegelast zum neuen Feld (13) “Stützlast” erhalten bleiben
    · Liegeplätze
    · Räder und/oder Gleisketten
    · Überdruck am Bremsanschluss
    · “oder” Größenbezeichnung der Bereifung


    Die Angaben sind ggf. sinnvoll zu kürzen. Ist trotz Kürzung der Schreibraum in der Zulassungsbe-scheinigung Teil I nicht ausreichend, ist in der letzten Zeile der Hinweis “Fortsetzung auf Beiblatt” anzubringen und ein Beiblatt zu fertigen.
    Das Beiblatt ist als solches zu kennzeichnen und mindestens mit den Angaben “Hersteller” und “Fahrzeug-Identifizierungsnummer” an das Fahrzeug zu binden. Der Text auf dem Beiblatt für die weiteren Bemerkungen und Ausnahmen darf 2.000 Druckzeichen nicht überschreiten. Sollte der Schreibraum auf einem Beiblatt für 2000 Druckzeichen nicht ausreichen ist ein weiteres Beiblatt, welches entsprechend zu kennzeichnen ist, auszufertigen.
    Bei Ausfüllung der Datenbestätigung durch den Genehmigungsinhaber sind nur solche Angaben in Feld (22) einzutragen, die auch in die Zulassungsbescheinigung Teil I zu übernehmen sind. Be-züglich der mit der ABE erteilten Ausnahmen und Auflagen ist, wenn diese in Feld (22a) oder ei-nem besonderen Auszug aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis dargestellt werden, im Feld (22) zwingend folgender Hinweis (ggf. sinnvoll gekürzt) anzubringen:
    “Nachweis über genehmigte Ausnahmen §70 Abs. 3a StVZO und Auflagen ist mitzuführen”



    Nach dem was ich in dieser Anweisung lese, sind die Daten zu übernehmen und sogar nach neuer Nummer unzuschlüsseln. Verzichtet werden kann auf die " oder " Bereifung, da sie Inhalt der ABE ist und jederzeit nachvollzogen werden kann, Nicht verzichtet werden kann auf die " auch genehm. .... " Bereifung.

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    Einmal editiert, zuletzt von Wuchtbrumme ()

  • ... ist schon merkwürdig, dass es offensichtlich bei den behörden unterschiedliche auffassungen gibt.


    verstehen kann ich das nicht. eine eintragung, also der nachweis einer amtlich vorgeschriebenen überprüfung, soll nur durch das mitführen alter kopierter unterlagen möglich sein? der sachverhalt ist doch an das fahrzeug gebunden. insofern habe ich auch dann schwierigkeiten, dass die eintragung z.b. bei wohnortwechsel entfallen soll (ist das überhaupt noch nötig, einen solchen in den fahrzeugpapieren ändern zu lassen?)


    es gibt aber offensichtlich ermessensspielräume bei den zulassungsstellen. in hbs bspw. haben kräder ein schönes kleines kennzeichen in der größe für leichtkrafträder, das ist woanderes nicht hinzubekommen.
    auch des übernehmen eines kennzeichens bei fahrzeugwechsel geht bei einer zulassungsstelle, bei einer anderen nicht.


    das verstehe wer will ... ?(

  • Tja, so isses nun mal. Wie Richtlinien und Anweisungen so umgesetzt werden...


    Das Land Baden-Würtemberg ist da auch so ein Ausreisser (gell Frank?) - was ich da schon gelesen habe.... ?(

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  • Zitat

    Original von ymacc
    das verstehe wer will ... ?(


    Du schreibst es ...


    @ Bodo
    Ohhh ja ... ich sags Dir.

  • Hallo,
    so das Mopped ist jetz umgemeldet und in meine neuen Fzg-papiere wurden auch alle Umbauten aus dem alten Fzg-Schein übernommen.
    Und ich hab sogar ein 240mm statt 250mm breites Kennzeichen bekommen immerhin bei vier Buchstaben, einer Zahl und Saisonkennzeichen. :D :D :D

    Gruß der Eisen-Mike mit 2 x SC54 Naked.



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