Abweichende Reifengrößen - Herstellerfreigaben nicht mehr ausreichend
Von den in den Papieren eingetragenen Reifendimensionen abweichende Größen sind auch mit Freigaben der Reifenhersteller nicht mehr zulässig. Das besagt eine neue Regelung des Bundesverkehrsministeriums.
Die jetzt im Verkehrsblatt veröffentlichte Neuregelung besagt, dass künftig Reifengrößen, die entweder kleiner oder größer als die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen sind, auch dann nicht mehr zulässig sind, wenn vom Reifenhersteller dafür eine fürs jeweilige Motorradmodell gültige Freigabe vorliegt.
Um ein Erlöschen der Betriebserlaubnis in einem solchen Fall zu verhindern, muss der Anbau der Reifen abweichender Größe von einer Prüforganisation wie TÜV, Dekra oder GTÜ begutachtet und eingetragen werden. Die Regelung gilt für alle Reifen ab Herstellungsdatum 2020 und ab dem Jahr 2025 für alle Reifen.
Bisher war es vor allem bei Sportmotorrädern durchaus üblich, etwa anstelle der eingetragenen Hinterreifendimension 170/60 Reifen eine besser mit dem Motorrad harmonierende Größe wie 180/55 zu fahren – mit Freigabe seitens des Reifenherstellers und daher Tolerierung durch TÜV, Polizei etc.
(Quelle: https://www.motorradonline.de/…ter&utm_campaign=manually)