Reifenfreigabe 2020

  • Tsja, so is das

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  • Oh Mann! Viel Lärm um nix. Hatte mich schon gefragt, warum ich das nicht mitbekommen hatte.

    Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte wo kämen wir hin, und niemand ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ... (Kurt Marti)

  • meine 125 er die meine Tochter fuhr, da ist ein Markenreifen drauf der 1 -2 Nummern breiter vom Reifenhersteller freigegeben ist, mit Bescheinigung.

    Bei der Letzten HU hat wohl der Prüfer was erwähnt dass das eingetlich so nicht mehr ginge, trotzdem den Stempel reingedrückt.

    Mir egal zwischenzeitlich verkauft.

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  • auch interesant,

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    wer bis zum Hals in Scheiße steckt, sollte den Kopf nicht hängen lassen!

  • Bürokratenwahnsinn,

    mal gespannt wieviele betroffene Hunde jetzt bellen.

    Aber es wird immer heißer gekocht als gegessen.

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  • Jedesmal wenns neue neue Version Roadsmart gibt?

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    • Offizieller Beitrag

    hmm... hier wird ganz schön Verwirrung gestiftet.

    für die meisten CB Fahrer hier ändert sich fast gar nichts mit den Reifenfreigaben.

    Betroffen sind nur diejenigen, die eine andere Reifendimension als die Originale am Moped haben.

    Betrifft z.b. meine B-King, Serienbereifung am Hinterrad ist ein 200/50ZR17,

    nun gibts auch von verschiedenen Reifenherstellern auch Freigaben für Reifen in der Dimension 190/55ZR17,

    genau diese Freigaben sind nicht mehr gültig wenn der Reifen nach dem 31.12.2019 hergestellt wurde.

    Die einzige Möglichkeit diese Reifengröße weiterhin auf der B-King zu fahren, ist diese Reifengröße in den Papieren eintragen zu lassen.

    Es muss auch nur die Reifengröße, Geschwindigkeitsindex und Lastindex (Tragfähigkeitsindex) eingetragen werden,

    damit darf ich dann alle Reifen in dieser Größe die eine Straßenzulassung haben und der Lastindex sowie der Geschwindigkeitsindex passen fahren ohne Freigabe.

    wer also an der CB die Reifengrößen 120/70ZR17 und 180/55ZR17 fährt, der braucht zukünftig keine Reifenfreigaben mehr, wenn der Reifen nach dem 31.12.2019 hergestellt wurde.

    Wer aber dennoch eine Freigabe haben will, der kann diese weiterhin von den Webseiten der Reifenhersteller runterladen, braucht diese aber nicht mehr mitführen.

    Wenn also ein neuer Roadsmart auf den Markt kommt darf den der KUS-TG9 auch ohne Eintragung in die Papiere fahren und muss dann nicht mal mehr eine Freigabe mitführen.

    Also viel wirbel um fast gar nichts.

    Betroffen sind nur diejenigen die andere Reifengrößen fahren möchten und das ist bei den Autos schon lange so, dass andere Reifengrößen, die nicht in den Papieren stehen, eingetragen werden müssen, das wird jetzt eben bei den Motorrädern genau so.

    Ich für meinen Teil hab bei der B-King schon lange den 190iger Hinterreifen eingetragen, deshalb kümmert mich diese Gesetzesänderung auch nicht.

    Bei der CB fahre ich ohnehin nur die Originalen Reifengrößen, also betrifft mich da die Gesetzesänderung auch nur insoweit, dass ich keine Freigaben mehr mitführen muss und auch nicht drauf warten muss, bis endlich eine Freigabe für ein neues Reifenmodell erstellt wird.

  • Ist trotzdem alles verwirrend. Bei den bekannten Online–Reifenhändlern werden für die SC40 nur noch die Größen 120 und 180 angeboten.

    Wenn ich das richtig deute könnte ich mir also einfach die in den Papieren eingetragenen Reifengrößen (130vorn und 190hinten), z.B. „Bridgestone e–Max“ montieren lassen und zum TÜV fahren.

    Würde mich wundern wenn das so einfach ginge.

  • Verwirrend, das ist genau das typische in Deutschland.

    Ich verstehe ja das wir hier unbegrenzte Geschwindigkeiten ballern dürfen und alles OK sein soll.

    Bin Trotzdem immer noch der Meinung das der Reifenhersteller für eine Freigabe mehr Tests machen muss als der berühmte Tüv Prüfer im Hof mit Kittel und Nussschale auf dem Kopf prüfen kann.

    Mir ist mal so ein älterer Prüfer bei der HU quer über den Hof vom Reifenhandel, den Hahn aufgemacht und bei Rückkehr gesagt.

    Mein Lieber Mann, mach bloss vorsichtig.

    Das sind genau die Aussagen die weiterhelfen.

    Trotzdem danke Erwin, schön und verständlich erklärt, bin jetzt beruhigter wie vorher.

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  • Geht doch nur um die Kohle für die Prüfvereine. Hervorragende Lobbyarbeit. Vor ein paar Jahren wollten sie durchdrücken das Fahrzeuge älter 8 Jahre jedes Jahr zur Prüfung müssen. Hat gottseidank nicht geklappt. Das währen Mehreinnahmen von knapp einer Milliarde Euro gewesen. Pro Jahr! Ein Schelm wer Böses dabei denkt.

    Menschen ohne Macke sind Kacke!


    Bleibt wie ich bin!
    Der Bremer Stadtquerulant!

    • Offizieller Beitrag

    Maik

    bei der SC40 wird das nicht so einfach sein, da wirst Du wohl um eine Eintragung in die Papiere nicht rumkommen.


    Allgemeine Ausführungen im

    Verkehrsblatt 15/2019

    Laut der Veröffentlichung Nr. 90 aus dem

    Verkehrsblatt 15/2019 (S.530) vom

    28.06.2019 dürfen zukünftig auf Motorrädern mit EU-Typgenehmigung alle passenden, bauartgenehmigten Motorradreifen gefahren werden, wenn folgende

    Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Das Fahrzeug entspricht dem Serienzustand, d.h. es weist ansonsten keine Veränderungen auf, die „Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren

    notwendigen Freiraum haben.“

    2. Die zu montierenden Reifen verfügen

    über eine Bauteilgenehmigung entsprechend der UNECE-R 75 (oder früher RiLi 97/24/EG).

    Zu erkennen ist dies an der E-Kennzeichnung auf der Reifenflanke. Grundsätzlich dürfen in

    der EU nur solche mit einem E gekennzeichneten Reifen verkauft werden. Es kann also davon

    ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung bei regulär im Handel erstandene Reifen

    generell erfüllt ist. (Siehe auch ADAC Dokument IN 26637)

    3. Die zu montierenden Reifen entsprechen allen Spezifikationen, die für die zulässigen Reifen

    in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. dem CoC (Certificate of Conformity, EU-

    Übereinstimmungsbescheinigung) des Fahrzeugs eingetragen sind. In erster Linie sind dies

    die Dimension (Abmessungen), der Tragfähigkeits- und der Geschwindigkeitsindex. Letztere dürfen bei dem zu montierenden Reifen auch höherwertiger sein als vorgeschrieben.

    4. Der Reifen wurde frühestens im Jahr 2020 gefertigt. Zu erkennen ist das Herstellungsdatum

    an der DOT-Nummer. Ab 2025 soll diese Regelung für alle Reifen gelten.


    nachdem die SC40 ein Grauimport mit Einzelgenehmigung ist und somit kein Motorrad mit EU Typengenehmigung ist, wird die Lage wohl schwieriger.

    Was genaueres zu solchen Fällen ohne EU Typengenehmigung hab ich bisher auch noch nicht gefunden, vielleicht kann Dir da der TÜVer Deines Vertrauens weiter helfen.

  • Prinzipiell hast Du ja Recht, Tino. Das waren ja letztlich auch bereits meine Eingangsworte ;) Ich erwarte da nicht wirklich etwas.


    Ich denke aber schon das man so hin und wieder mal durchaus über so eine Möglichkeit seine Meinung äußern kann. Denn wenn niemand je etwas sagt und man immer nur alles hinnimmt, wird und kann sich in keinem Fall etwas ändern. Dann sind wir ja alle zufrieden und brauchen uns auch über andere aktuell ins Haus stehende Repressalien nicht aufregen.


    Im vorliegenden Fall ist es mir jedenfalls nicht schwergefallen, mal nicht zuletzt auch als SC40-Betroffener, mein Kreuzchen zu setzen.


    TSFG Carsten

  • moin Carsten,

    natürlich ist es richtig, dass man sich etwas regt. Aber effektiver ist es, wenn man das ganze live auf der Straße macht und nicht mit einem bequemen Klick am PC/Handy.

    Aber eine gezeichnete Online-Petition beruhigt das Revoluzzer-Herz zumindest etwas.


    PS ich habe auch geklickt ;)

  • Ich als ehemaliger SevenFify-Besitzer verfolge immer noch das SF-Forum.

    Ein Mitglied hat eine Anfrage an das KBA gestellt und folgende Antwort bekommen:


    Eine Reifenfabrikatsbindung liegt für Ihr Fahrzeug vor und gilt auch weiterhin.

    Sofern bei Krafträdern in den Fahrzeugdokumenten eine Fabrikatsbindung oder sonstige Einschränkung enthalten ist, ist diese auch zukünftig zu beachten.

    Die in der ZB Teil I eingetragenen Reifengrößen sind auch von anderen Reifenherstellern zulässig, wenn der Reifenhersteller/-importeur über eine offizielle Freigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt, dass Einschränkungen an die Reifengröße gemäß Kapitel 1 Anh. III der RL 97/24/EG eingehalten werden.

    Die offizielle Freigabe des Reifenherstellers ist vom Kraftradfahrer mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

    Auszug aus der ABE G035:

    Federn, Dämpfer, Räder, Bereifung

    6.3. Räder und Bereifung

    6.3.10. Größenbezeichnung der Bereifung

    -rl-

    Achse 1 : 120/70R17 58V Tubeless

    Achse 2 : 150/70R17 69V Tubeless

    -r2-

    Achse 1 : 120/70ZR17 Tubeless

    Achse 2 :150/70ZR17 Tubeless

    -r3-

    Achse 1 : 120/70-17 58V Tubeless

    Achse 2 :150/70-17 69V Tubeless

    -r4-

    Achse 1 : 120/70ZR17 Tubeless

    Achse 2 : 150/70ZR17 Tubeless

    Reifen der Größe rl, r2, r3, r4 können gem. §19(3) Nr. ib StVZO auch nachträglich an Fahrzeuge des Typs RC 42 angebaut werden, die mit der ABE Nr. G035 ab Grundgutachten genehmigt sind.

    13.1. Abweichungen : § 27 (1) StVZO

    Abweichend von §27 (1) StVZO soll die Verwendung von Reifen der Größe rl. r2. r3. r4 für bereits im Verkehr befindliche

    Fahrzeuge ohne Anderung der Angaben im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein genehmigt werden.

    13.2. Auflagen : keine

    --------------

    Fazit:

    Die Reifenfreigaben der Hersteller haben nach wie vor Gültigkeit. Ein anderer Reifenhersteller muss nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

    Wichtig:

    Dies gilt nur für die in der ZB Teil I eingetragenen Reifengrößen! Wer der Meinung ist, seine SF braucht unbedingt andere Reifengrößen braucht auch unbedingt eine Abnahme und Freigabe von TÜV, Dekra ...

    ________________________________________________________


    Laut KBA läuft alles so weiter wie gewohnt, also keine Panik liebe SC40-Besitzer.

  • Es gibt noch diese Abhandlung vom ADAC, ist aber auch nicht wesentlich erhellender hinsichtlich der Hintergründe.


    Motorradreifen: Freigaben und Unbedenklichkeitserklärungen


    Vielleicht noch dieser Tip:


    Es geht auch eine "Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung" nach § 13 Abs. 1 blabla. Ist keine Änderungsabnahme nach $ 19 blabla und daher billiger. Es wird sozusagen nur der Text aus der vorgelegten Freigabe in die Papiere übernommen. Das kann auch jeder Prüfer machen.


    Insbesondere wenn nur eine Reifentyp- / Profiländerung ohne Größenänderung eingetragen werden soll, ist das der einfachste und logische Weg.

    Wenn z.B. bei der SC30 nur ein anderes Vorderrad (T31F) in Kombination mit dem BT028R 200er gewünscht ist, der schon mit dem BT028F einmal abgenommen und eingetragen wurde, braucht das nicht ein zweites mal abgenommen werden.


    Einfach fragen, ob der Prüfer das macht. Bei mir hat es wieder geklappt. :thumbup:

    Zur Zulassungsstelle muß ich trotzdem... ;(


    Und noch ein Wort zu den Freigaben: schon mal darüber nachgedacht, daß die fehlerhaft sein können?

    Die aktuelle Freigabe von Bridgestone für die SC30 verlangt vorne grundsätzlich einen "ZR18 59W". Den BT028F gibt es aber nur als "R18 59V".

    Mal sehen, wie lange die für die Korrektur brauchen...